Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Vertragsschluss

(1) Verkäufe und Lieferungen der Schick Gruppe GmbH + Co. KG, der Schick GmbH + Co. KG und der Schick Technik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung einer Bestellung durch uns zustande.

§ 2 Umfang der Leistungspflicht

(1) Für den Umfang der Leistungspflicht ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.
(2) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn, dass diese ausdrücklich in die Auftragsbestätigung einbezogen werden. Die in schriftlichen Unterlagen wie z. B. technischen Zeichnungen, Entwürfen und Vorschlägen enthaltenen technischen Daten sind vom Besteller vor Übernahme und Anwendung zu prüfen. Dasselbe gilt für mündlich gemachte Vorschläge, die mündliche Beratung und zur Verfügung gestellte Software.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs und Abweichungen vom Inhalt technischer Unterlagen bleiben uns vorbehalten, soweit sie den Besteller nicht benachteiligen.

§ 3 Preise

(1) Die Preise gelten netto ab Werk oder ab Niederlassung zzgl. Mehrwertsteuer ohne Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung.
(2) Erhöhen sich für Lieferungen und Leistungen mit einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als sechs Wochen nach Abschluss des Vertrages Anschaffungs- oder Herstellungskosten (insbesondere infolge einer Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten), sind wir berechtigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen, soweit hierdurch eine Erhöhung unserer Selbstkosten für den Liefergegenstand eintritt.

§ 4 Zahlungen

(1) Zahlungen sind sofort rein netto zu leisten.
(2) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich.

§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug

(1) Für die Lieferzeit ist maßgeblich der in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin.
(2) Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Besteller ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder wir infolge höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, vorübergehend außerstande sind, den vereinbarten Termin einzuhalten.
(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk/unser Lager verlassen hat oder bei Abholung unsere Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.
(5) Geraten wir mit der Erbringung unserer Lieferung in Verzug, so kann uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist, mindestens aber eine Frist von vier Wochen, mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist unsere Lieferung ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Besteller Schadensersatz, ist dieser beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 6 Gefahrtragung/Versand

(1) Wird der Liefergegenstand dem Besteller zugeschickt, oder erfolgt die Lieferung ab Werk, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versand-beauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Besteller über unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versicherung desLiefergegenstandes durch uns erfolgt nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung.
(2) Soweit der Besteller nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir sind nicht verpflichtet, die günstigste Versandart zu wählen.
(3) Technische Gase liefern wir auf Wunsch in Leihgebinden. Diese bleiben unser Eigentum, sie werden dem Besteller lediglich zur Entleerung des Füllgutes zur Verfügung gestellt. Jede andere Verwendung ist dem Besteller untersagt. Der Besteller haftet für die Beschädigung oder den Verlust sowie die bestimmungswidrige Verwendung dieser Gebinde. Der Besteller hat die Gebinde schnellstmöglich zu entleeren und innerhalb der vereinbarten mietfreien Zeit, fracht- und spesenfrei an den Ort unserer Auslieferung zurückzugeben. Für jeden weiteren Tag wird Miete gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Nach Ablauf von 12 Monaten werden die Gebinde von uns nicht mehr zurückgenommen. In diesem Fall ist der Neupreis zu erstatten. Restinhalte bei Rückgabe der Leihgebinde werden nicht vergütet.
(4) Maßgeblich für den Transport sind die gesetzlichen Transportbestimmungen,
insbesondere ADR und RID in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 7 Gewährleistung

(1) Weist der Liefergegenstand einen Mangel auf, so haben wir nach unserer Wahl diesen zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Liefergegenstände, die üblicherweise nicht für Bauwerke verwendet werden, beträgt 1 Jahr ab Eingang des Liefergegenstandes beim Besteller.
(3) Für gebrauchte Gegenstände übernehmen wir keine Sachmängelhaftung. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche verursacht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie eine von uns zu vertretende Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(4) Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers bestimmen sich nach § 377 HGB.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch jegliche Weiterverarbeitung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Weiterverarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte an diesen Waren.
(3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt, bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils (Abs. 2) zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für uns einzuziehen.
(4) Sofern der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die offenen Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.

§ 9 Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht

(1) Um den Endverbraucher vor Gefahren, die eventuell von unseren Produkten ausgehen, zu schützen, hat der Besteller die Produkte in sicherheitstechnischer Hinsicht zu beobachten. Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Warenrücknahmen

Sofern nicht anders vereinbart nehmen wir gelieferte Handelswaren, technische Gase oder Kälteträger binnen 3 Monaten ab Lieferung gegen Warengutschrift zurück, sofern der Liefergegenstand originalverpackt ist. Dies gilt nicht für Sonderanfertigungen. Wir behalten uns vor, für unsere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rücknahme eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu berechnen.

§ 11 Reparaturen

Für Reparaturen übernehmen wir eine Gewährleistung für die Dauer von 3 Monaten ab Auslieferung an den Besteller.

§ 12 Geschäftsgeheimnisse

Pläne, Zeichnungen und andere technische Unterlagen, die dem Besteller übergeben werden, bleiben auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen unser Eigentum. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen nicht genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 13 Export unserer Waren

Die für den Export gekauften Waren dürfen nur in das uns namhaft gemachte Land geliefert und nicht im Inland verwendet werden. Der Export unserer Waren ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

§ 14 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

(1) Erfüllungsort ist Vaihingen/Enz.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Gerichtsstand ist Vaihingen/Enz. Wir können den Käufer auch an dessen Geschäftssitz in Anspruch nehmen.
(4) Sollte eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Klausel durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt  

Stand April 2013 (Revision 2019)

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